Ratgeber · Allgemein

KI und Betriebsrat: Mitbestimmung bei der KI-Einführung

Aktualisiert am 24. Juli 2026 · Onterion AI

Sie planen, ein KI-Tool einzuführen – etwa zur E-Mail-Sortierung, für die Dienstplanung oder als Assistent auf eigenen Dokumenten. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, ist das nicht allein eine Management-Entscheidung. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat bei technischen Systemen weitreichende Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Wer sie übergeht, riskiert nicht nur Konflikte, sondern im Ernstfall einen Stopp des Projekts. Dieser Ratgeber ordnet ein, wann und wie Sie den Betriebsrat einbinden – als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.

Wann der Betriebsrat überhaupt beteiligt werden muss

Grundregel: Sobald ein KI-System Arbeitsabläufe verändert oder Verhalten und Leistung von Beschäftigten messbar machen könnte, ist der Betriebsrat im Spiel. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie eine Überwachung beabsichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein System objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erfassen. Genau das trifft auf viele KI-Anwendungen zu, die protokollieren, auswerten oder Vorschläge auf Basis individueller Nutzung machen.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Die Rechte greifen bereits in der Planungsphase, nicht erst beim Roll-out. Wer den Betriebsrat erst kurz vor dem Go-live informiert, hat die gesetzliche Beteiligung faktisch bereits verletzt.

Die relevanten Paragrafen im Überblick

§ 90 BetrVG – Unterrichtung und Beratung

Bei der Planung neuer technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und die Maßnahme mit ihm beraten. Das ist ein Beratungs-, kein Zustimmungsrecht – aber der praktische Startpunkt jeder KI-Einführung.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – echte Mitbestimmung

Das ist der schärfste Hebel: Bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Ohne Einigung – notfalls über die Einigungsstelle – dürfen betroffene KI-Systeme nicht eingeführt werden. Da die Schwelle „geeignet“ niedrig liegt, fällt ein großer Teil betrieblicher KI-Tools hierunter.

§ 80 Abs. 3 BetrVG – Sachverständige für KI

Seit der Reform von 2021 ist ausdrücklich klargestellt: Zieht der Betriebsrat bei der Einführung oder Anwendung von KI einen Sachverständigen hinzu, gilt dessen Beauftragung als erforderlich. Der Betriebsrat darf sich also externe Fachkompetenz holen – die Kosten trägt der Arbeitgeber. Kalkulieren Sie das mit ein.

§ 95 Abs. 2a und § 111 BetrVG

Wirkt KI bei Auswahlrichtlinien mit (etwa im Recruiting), bleibt die Mitbestimmung nach § 95 bestehen. Und führt eine KI-Einführung zu einer wesentlichen Umgestaltung mit erheblichen Nachteilen für die Belegschaft, kann sie als Betriebsänderung nach § 111 gelten – mit Anspruch auf Interessenausgleich und Sozialplan.

Datenschutz und EU AI Act kommen hinzu

Die Mitbestimmung ersetzt nicht die datenschutzrechtliche Prüfung. Werden Beschäftigtendaten verarbeitet, greifen Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG; häufig ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung sinnvoll. Parallel bringt der EU AI Act Betreiberpflichten mit sich – bei Hochrisiko-Systemen etwa Informationspflichten gegenüber betroffenen Beschäftigten. In der Praxis laufen diese Prüfungen am besten gemeinsam mit der Betriebsratsbeteiligung.

Der pragmatische Weg: eine Betriebsvereinbarung KI

Statt jedes einzelne Tool mühsam durch Einzelverhandlungen zu schleusen, setzen viele Unternehmen auf eine Rahmen-Betriebsvereinbarung zu KI. Darin lassen sich allgemeine Leitplanken einmal festlegen:

Neue Anwendungen werden dann nur noch gegen diesen Rahmen geprüft – das spart auf beiden Seiten Zeit und schafft Verlässlichkeit.

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Und wenn es keinen Betriebsrat gibt?

Ohne Betriebsrat entfallen die kollektiven Mitbestimmungsrechte des BetrVG. Ihre Pflichten aus DSGVO und EU AI Act sowie die allgemeine Fürsorge- und Transparenzpflicht gegenüber Beschäftigten bleiben davon jedoch unberührt. Auch dann lohnt sich eine klare, dokumentierte KI-Nutzungsregelung.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall. Für die konkrete Ausgestaltung einer Betriebsvereinbarung sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Gern besprechen wir in einem Erstgespräch, wie sich Ihr KI-Vorhaben technisch so umsetzen lässt, dass Mitbestimmung, Datenschutz und Praxisnutzen zusammenpassen.

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